Gründungszuschuss

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Die wichtigsten Änderungen

  • Bisher hatten Gründungswillige bei Einhaltung der formellen Anforderungen einen Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss. Künftig liegt die Zusage der Fördermittel im Ermessen der Arbeitsagenturen. Ab sofort wird also in jedem Einzelfall individuell entschieden.
  • Statt bisher 90 Tage müssen die Antragsteller nun mindestens noch 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, um den Zuschuss zu bekommen.
  • Die Zahlungsdauer in der ersten Phase wurde von 9 auf 6 Monate verkürzt, d.h. nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nur noch 6 Monate lang erhalten Jungunternehmer den Gründungszuschuss in Höhe des Arbeitslosengelds I zuzüglich einer monatlichen Pauschale von 300 € für die soziale Absicherung.
  • In der zweiten Phase wird die Pauschale für die soziale Absicherung 3 Monate länger als bisher, nämlich 9 Monate lang, weitergezahlt.

Antragstellung

Der Antrag muss vor der Existenzgründung bei der zuständigen Arbeitsagentur gestellt werden. Für das Gründungskonzept gelten höhere Anforderungen, denn Gründungswillige müssen ihre Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit nachweisen. Unverändert muss das Gründungsvorhaben durch eine fachkundige Stelle, z.B. durch einen UnternehmerBerater oder eine Kammer, begutachtet und als tragfähig beurteilt werden.

Beratungszuschüsse bleiben unverändert

Die Begleitung Ihres Gründungsvorhabens durch einen für die Förderprogramme von Bund und Ländern akkreditierten UnternehmerBerater wird weiter gefördert. Bereits für die Vorbereitungen Ihrer Existenzgründung, z.B. Businessplan und Finanzierung, können Sie einen 50 %-igen Beratungszuschuss beantragen. Für die Existenzfestigung in den ersten drei Jahren nach der Gründung können Sie erneut einen Zuschuss von 50 % im Programm GründerCoaching Deutschland in Anspruch nehmen. Bei Gründungen aus der Arbeitslosigkeit übernimmt die KfW-Mittelstandsbank sogar 90% der Beratungskosten.

Weitere Informationen auf der Seite Existenzgründung